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Was ist Verhinderungs-/Ersatzpflege?

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Verhinderungs- oder Ersatzpflege, auch bekannt als „häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“, ist eine gesetzliche Leistung der sozialen Pflegeversicherung gemäß §39 SGB XI. Sie greift, wenn die reguläre Pflegeperson – sei es ein Familienangehöriger, Freund, Bekannter oder Nachbar – vorübergehend abwesend ist.

Das kann z. B. der Fall sein bei:
 

  • Berufliche Angelegenheiten wie Fort-/Weiterbildungen, Dienstreisen,

  • Krankheit, med. Rehabilitationen,

  • Erholungsurlaub,

  • Persönliche Termine oder

  • Erschöpfung der Pflegeperson.​
     

Grundsätzlich können dann ehrenamtliche Helfer*innen, Verwandte, Bekannte oder auch ein Pflegedienst die Verhinderungspflege übernehmen. Eine Kombination dieser Betreuungsformen ist ebenfalls möglich.

„Um während dieses Zeitraumes eine angemessene Versorgung sicherzustellen, übernimmt die Soziale Pflegeversicherung (Pflegekasse) derzeit bis zu 2.418 € pro Kalenderjahr. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 1.612 € und einem Zusatzbetrag von 806 €, der gewährt wird, sofern die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wurde.“

Der Gesamtbetrag von 2.418 € pro Kalenderjahr dient dazu, die Kosten für die Verhinderungspflege abzudecken, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Dieser Betrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
 

  • Grundbetrag (1.612 €): Dieser Betrag steht grundsätzlich für die Verhinderungspflege zur Verfügung, unabhängig davon, ob die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde.

  • Zusatzbetrag (806 €): Dieser wird nur gewährt, wenn die Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr nicht genutzt wurde. Er soll zusätzliche Flexibilität bei der Organisation der Pflege bieten.
     

Das bedeutet: Wenn Sie im Jahr keine Kurzzeitpflege nutzen, können Sie zusätzlich zum Grundbetrag den Zusatzbetrag verwenden. Falls Sie sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wird der Gesamtbetrag entsprechend aufgeteilt.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, wenn sie seit mindestens 6 Monaten zu Hause gepflegt werden – meist durch Angehörige oder Bekannte.

Muss ich selbst den Antrag stellen?

Kann ich Verhinderungspflege auch rückwirkend beantragen?

Ja, in vielen Fällen ist eine rückwirkende Beantragung möglich – z. B. wenn bereits eine Vertretung stattgefunden hat, aber noch kein Antrag gestellt wurde.
Wir prüfen das gerne kostenlos für Sie.

Was kostet unser Service?

Die Prüfung Ihres Anspruchs, die Beratung und das Ausfüllen des Antrags sind für Sie vollständig kostenfrei.

Nur wenn der Antrag erfolgreich bewilligt wird, berechnen wir ein Honorar in Höhe von 20 % der ausgezahlten Verhinderungspflege-Leistung.
Sie zahlen also erst dann, wenn Sie auch tatsächlich Geld von der Pflegekasse erhalten haben.

✔️ Keine Vorkosten
✔️ Keine versteckten Gebühren
✔️ Volle Transparenz

Wie kann ich Kontakt aufnehmen?

Ganz einfach über unser Kontaktformular – oder per E-Mail an kontakt@spha-verhinderungspflege.de.
Wir melden uns schnellstmöglich persönlich bei Ihnen zurück.

Warum Verhinderungspflege-Antragshelfer nutzen?

Unsere Verhinderungspflege-Antragshelfer bieten umfassende Unterstützung, um pflegende Angehörige zu entlasten und sicherzustellen, dass sie alle finanziellen Leistungen erhalten, die ihnen zustehen. Wir überwachen und analysieren den Antragsprozess, um sicherzustellen, dass er effektiv und effizient abläuft, und verbessern kontinuierlich das Nutzererlebnis.

Weitere Informationen:

Wenn Sie mehr über Verhinderungspflege-Antragshelfer erfahren möchten oder Unterstützung bei der Beantragung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung und lassen Sie sich umfassend informieren.

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